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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Vertragsgegenstand

Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil des zwischen MUSORG Sicherheitsdienstleistungen und Museumsorganisation GmbH, in weiterer Folge MUSORG genannt und dem Auftraggeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Die von der MUSORG zu erbringenden Dienstleistungen, das hierfür vom Auftraggeber zu erbringende Entgelt sowie allfällige vertragliche Nebenpflichten der Vertragsparteien werden im Dienstleistungsvertrag konkretisiert (Leistungsverzeichnis).

2. Dienstanweisung

Im permanenten Sicherheitsdienst werden die Leistungen nach Maßgabe der zwischen MUSORG und dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Dienstanweisung erbracht. Die Dienstanweisung enthält insbesondere konkrete Bestimmungen über Anzahl und Art und die näheren Umstände von Aufsichtsdiensten, von Kontrollen und von sonstigen Sicherheitsverrichtungen. Änderungen oder Ergänzungen der Dienstanweisung haben ausnahmslos schriftlich zu erfolgen.

3. Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Handelt es sich um erhebliche, den Vertragszweck gefährdende Verstöße, so kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen, wenn er den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich verständigt und dieser nicht in kürzester Frist - längstens aber binnen einer Woche - für Abhilfe sorgt. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung.

4. Entgelt

Die Höhe der vom Auftraggeber für die von MUSORG zu erbringenden Leistungen zu zahlenden Entgelts wird im Dienstleistungsvertrag vereinbart. Das Entgelt ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Verzug mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ist MUSORG berechtigt, vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat vom aushaftenden Betrag zu begehren. MUSORG ist berechtigt, das Entgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die Unabhängige Schiedskommission beim zuständigen Ministerium oder durch eine an deren Stelle
tretende Einrichtung festgelegt wird. MUSORG ist weiters berechtigt, bei Erhöhung der Prämienvorschreibung des Haftpflichtversicherers um mehr als 3 % die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. Bei Verzug mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ist MUSORG berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von acht Tagen das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufzulösen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Auftraggeber gegen die Entgeltforderung der MUSORG ist unzulässig.

5. Übernahme von eingesetztem Personal

Die Mitarbeiter der MUSORG dürfen vom Auftraggeber während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr nach dessen Ende nicht selbst für Aufsichts- oder andere Dienste beschäftigt werden. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, der MUSORG neben sonstigem Schaden die Kosten der Beschaffung und Ausbildung geeigneten Ersatzpersonals in Form eines nicht ermäßigbaren Pauschalbetrages in Höhe des 4-fachen des zuletzt für einen vollen Monat für die Gesamtdienstleistung bezahlten bzw. zu bezahlenden Entgeltes zu ersetzen.

6. Haftung

MUSORG haftet für Personen- und Sachschäden (Schäden), welche während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal der MUSORG grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursacht werden. MUSORG haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen sowie Datenverlust. MUSORG haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht auf vorangegangene Sach- oder Personenschäden kausal begründen.

7. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Wien, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

MUSORG haftet nicht für Schäden, welche vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch bei einem etwaigen Mitverschulden am Schadensfall von Erfüllungsgehilfen der MUSORG. Die Haftung der MUSORG ist für jeden einzelnen Schadensfall (Vorfall) mit dem Höchstbetrag von EUR 2,000.000 beschränkt. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden und alle Personenschäden des konkreten, einzelnen Schadenfalles. Die Haftung der MUSORG beschränkt sich bei Sachschaden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.

MUSORG Sicherheitsdienstleistungen und Museumsorganisation GmbH
Anzengrubergasse 11/3
1050 Wien
FN: 310272h